Insbesondere fehlen jegliche Ausführungen dazu, dass es der Beschwerdeführerin während der Dauer des Sozialhilfebezugs nicht möglich war, Geld für Ersatzanschaffungen jeglicher Art wie Mobiliar, Haushaltsgeräte, Kleider, Bettwäsche etc. anzusparen. Die kurze Feststellung, es liege Vermögen vor, welches nach Abzug des Vermögensfreibetrags für die Rückerstattung verwendet werden könne, genügt den Anforderungen an die Begründung eines Rechtsmittelentscheids nicht (vgl. zum Anspruch auf rechtliches Gehör und die damit verbundene Pflicht zur Begründung eines Entscheids statt Vieler: BGE 134 I 83, Erw. 4.1; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.463 vom 26. September 2023, Erw.