Andererseits hat die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführerin zur verfügten Rückerstattung zwar wiedergegeben, sich in der Folge aber in keiner Weise damit auseinandergesetzt. Insbesondere fehlen jegliche Ausführungen dazu, dass es der Beschwerdeführerin während der Dauer des Sozialhilfebezugs nicht möglich war, Geld für Ersatzanschaffungen jeglicher Art wie Mobiliar, Haushaltsgeräte, Kleider, Bettwäsche etc. anzusparen.