Insgesamt ist die vorinstanzliche Überprüfung der finanziellen Situation der Beschwerdeführerin ungenügend ausgefallen. Einerseits wäre auf den Antrag betreffend Anrechnung der Anwaltskosten und Steuern einzutreten und eine entsprechende Überprüfung des erstinstanzlichen Entscheids zwingend gewesen. Andererseits hat die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführerin zur verfügten Rückerstattung zwar wiedergegeben, sich in der Folge aber in keiner Weise damit auseinandergesetzt.