vor, dass die Beschwerdeführerin bei der Sozialkommission um eine Berücksichtigung von Anwaltskosten und Steuern auf den Nachzahlungen bei der Festlegung einer Rückerstattung ersucht hatte und diese finanziellen Verbindlichkeiten somit bereits im erstinstanzlichen Verfahren Streitgegenstand waren (vgl. BGE 136 II 457, Erw. 4.2; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2024.264/265 vom 31. März 2025, Erw. II/1.5).