Weitergehende Ausführungen zur finanziellen Situation der Beschwerdeführerin enthält der angefochtene Entscheid nicht. Ebenso wenig setzte sich die Vorinstanz mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinander, wonach bei der Beurteilung ihrer finanziellen Situation auch Anwaltskosten und die zu erwartenden Steuern auf den Nachzahlungen der Sozialversicherungen zu berücksichtigen seien. Die Vorinstanz hat sich diesbezüglich auf den Standpunkt gestellt, die zu erwartenden finanziellen Verpflichtungen seien nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, und trat auf den entsprechenden Antrag nicht ein.