Die Vorinstanz bestätigte im angefochtenen Entscheid aussergewöhnlich kurz und ohne Begründung, dass es sich beim Überschuss von Fr. 16'004.85 um Vermögen i.S.v. § 20 Abs. 1 SPV handle, womit die verfügte Rückerstattung unter Berücksichtigung des Vermögensfreibetrages zulässig sei (angefochtener Entscheid, Erw. 3.2). Die Vorinstanz stellte ihren Entscheid auf die zugesprochene IV-Rente mit Ergänzungsleistungen sowie die Höhe des Überschusses nach Verrechnung der von den Sozialversicherungen ausbezahlten Leistungen mit der vorschüssig gewährten Sozialhilfe ab. Weitergehende Ausführungen zur finanziellen Situation der Beschwerdeführerin enthält der angefochtene Entscheid nicht.