O., Rz. 800; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2016.75 vom 8. Juni 2016, Erw. II/3.7). 3.2. 3.2.1. Die Sozialkommission bejahte das Vorliegen langfristig verbesserter wirtschaftlicher Verhältnisse aufgrund der zugesprochenen IV-Rente und Ergänzungsleistungen sowie einem Freizügigkeitsguthaben; Schulden und Betreibungen seien nicht bekannt. Das Ersuchen der Beschwerdeführerin, die Anwaltskosten und auf der IV-Nachzahlung zu erwartende Steuern bei der Festsetzung der Rückerstattung anzurechnen, lehnte die Sozialkommission ab (vgl. Entscheid der Sozialkommission vom 19. Februar 2024, S. 2 f.).