tung der Freibeträge sowie das gesamte Einkommen im Zeitpunkt der Verfügung. Folglich ist die gesamte finanzielle Situation der Beschwerdeführerin im Verfügungszeitpunkt zu berücksichtigen. (Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2016.78 vom 8. April 2016, Erw. II/4.3; WBE.2014.337 vom 31. März 2015, Erw. II/3.2.5). Die Rückerstattung ist namentlich dann unzumutbar, wenn sie mit einiger Wahrscheinlichkeit zu einer neuen Bedürftigkeit der betroffenen Person und ihrer Familie führt oder wenn sie die Motivation zur Selbsthilfe oder Selbstverantwortung beeinträchtigt (FELIX WOLFFERS, Grundriss des Sozialhilferechts, 2. Aufl. 1999, S. 178; WIZENT, a.a.O., Rz. 800;