Bei der Prüfung der Zumutbarkeit ist den persönlichen Umständen der unterstützten Person Rechnung zu tragen. Der betroffenen Person wird dadurch die Möglichkeit geboten, sich wirtschaftlich zu erholen, bevor sie das Gemeinwesen für die empfangenen Leistungen belangt. Die Behörden ermitteln den zugrunde liegenden Sachverhalt von Amtes wegen und stellen unter Mitwirkung der betroffenen Person die notwendigen Ermittlungen an (§ 17 Abs. 1 VRPG; § 2 SPG i.V.m. § 1 SPV; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2024.324 vom 17. Februar 2025, Erw. 3.1 mit Hinweisen). Massgebend sind alle vorhandenen Vermögenswerte unter Beach- -9-