SPG periodisch die Voraussetzungen der Rückerstattung ab. Ob auf die Rückerstattung beziehungsweise auf einen Teil der Rückerstattung verzichtet werden soll, liegt im Ermessen der Gemeinde. Sie hat alle Umstände abzuwägen und nach ihrem Ermessen mit der rückerstattungspflichtigen Person die Rückerstattungsform zu vereinbaren. Zur Förderung der freiwilligen Rückerstattung ist bei Zustandekommen einer Vereinbarung grundsätzlich ein Drittel der Schuld zu erlassen (§ 20 Abs. 5 SPV; Handbuch Soziales des Kantons Aargau, Ziff. 20.2 und 20.6.1). Kommt keine Vereinbarung zu Stande, entscheidet die Gemeinde über die Rückerstattung (vgl. § 21 Abs. 3 SPG;