3. 3.1. Die ordentliche Rückerstattungspflicht setzt voraus, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse so weit gebessert haben, dass eine Rückerstattung ganz oder teilweise zugemutet werden kann (§ 20 Abs. 1 SPG). Bessere wirtschaftliche Verhältnisse liegen vor, wenn Vermögen vorhanden ist, Vermögen gebildet wird oder Vermögen gebildet werden könnte (§ 20 Abs. 1 SPV). Für eine Einzelperson ist ein Vermögensfreibetrag von Fr. 5'000.00 zu gewähren (vgl. § 20 Abs. 2 SPV). Die Sozialhilfe ausrichtenden Gemeinden klären gemäss § 21 Abs. 1 SPG periodisch die Voraussetzungen der Rückerstattung ab.