Die von der Beschwerdeführerin monierte Verletzung von Bundesrecht (Verbot der Verrechnung; Art. 20 Abs. 2 und Art. 22 ATSG) oder der SKOS- Richtlinien ist bei diesem Vorgehen nicht ersichtlich (vgl. hierzu auch Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2014.337 vom 31. März 2015, Erw. 3). Ebenfalls nicht erkennbar ist die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte doppelte Verrechnung. Der Überschuss ist nicht mehr als Nachzahlung zu betrachten, sondern als der Beschwerdeführerin zugegangenes Vermögen, welches wie jedes auf anderem Wege erlangte Vermögen zu behandeln ist.