Der Überschuss wäre deshalb der Beschwerdeführerin auszuzahlen. Die Sozialkommission prüfte jedoch noch vor der Auszahlung, ob ein Teil des Überschusses als Vermögenszuwachs für die Rückerstattung von Sozialhilfeschulden zu verwenden (und bei einer sofortigen Auszahlung wieder zurückzufordern) wäre. Daraufhin erliess sie den umstrittenen Entscheid vom 19. Februar 2024. -8-