Gemäss den Erwägungen der Sozialkommission wurde der Überschuss nicht unbesehen für eine weitergehende Verrechnung mit Sozialhilfeleistungen aus einem früheren Zeitraum herangezogen, sondern als Vermögen der Beschwerdeführerin betrachtet (ungeachtet der Drittauszahlung an die Gemeinde Q._____). Dies ist nicht zu beanstanden: Wie oben ausgeführt gehört der Überschuss der Beschwerdeführerin und wäre ihr grundsätzlich im aktuellen Budget als Einkommen voll anzurechnen. Vorliegend ist die Beschwerdeführerin jedoch angesichts der zugesprochenen IV-Rente und Ergänzungsleistungen nicht mehr auf materielle Hilfe angewiesen. Der Überschuss wäre deshalb der Beschwerdeführerin auszuzahlen.