2.2. Vorliegend unbestritten ist die zeitlich und sachlich kongruente Verrechnung der rückwirkend ausbezahlten Leistungen der Sozialversicherungen mit vorschüssig gewährter Sozialhilfe. Streitgegenstand ist somit lediglich der Umgang mit dem nach der Verrechnung verbliebenen Überschuss in Höhe von Fr. 16'004.85.