2. 2.1. Da die Sozialhilfe den notwendigen Lebensunterhalt rechtzeitig sicherzustellen hat, muss sie ihre Leistungen bei Bedürftigkeit schneller als vorrangige Leistungserbringer (wie z.B. Sozialversicherungen) erbringen und geht diesen deshalb häufig zeitlich vor. Für die erbrachten Leistungen steht der Sozialhilfe ein Rückforderungsrecht an den Nachzahlungen der vorrangigen Leistungserbringer zu; andernfalls wäre eine (sozialhilferechtlich unerwünschte) Leistungskumulation von Sozialhilfe und Nachzahlungen für dieselbe Zeitperiode die Folge (vgl. GUIDO WIZENT, Sozialhilferecht, 2. Aufl.