Die Verwendung von Nachzahlungen für die Rückerstattung von nicht zeitkongruenten Sozialhilfeschulden unter dem Titel der verbesserten wirtschaftlichen Verhältnisse führe letztlich dazu, dass die Dauer des sozialversicherungsrechtlichen Verfahrens darüber entscheide, ob ein mehr oder weniger grosser Anteil der Nachzahlungen für die Tilgung von nicht bevorschussten Sozialhilfeschulden herangezogen werden könne. Überdies habe die Sozialkommission die bei Rückerstattungen zwingend einzuhaltenden Verfahrensbestimmungen missachtet, wonach eine Vereinbarung anzustreben und bei deren Zustandekommen ein Drittel der Schuld zu erlassen sei.