Das Vorgehen der Sozialkommission verletze zudem das Gleichbehandlungsgebot. Die Verwendung von Nachzahlungen für die Rückerstattung von nicht zeitkongruenten Sozialhilfeschulden unter dem Titel der verbesserten wirtschaftlichen Verhältnisse führe letztlich dazu, dass die Dauer des sozialversicherungsrechtlichen Verfahrens darüber entscheide, ob ein mehr oder weniger grosser Anteil der Nachzahlungen für die Tilgung von nicht bevorschussten Sozialhilfeschulden herangezogen werden könne.