20 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) und die gemäss § 2a SPV seit dem 1. Januar 2023 für die Sozialhilfe verbindlichen SKOS-Richtlinie Ziff. E.2.2. Eine Verrechnung verlange eine sachliche und zeitliche Kongruenz, welche vorliegend nicht gegeben sei. Deshalb sei der zeitlich oder sachlich mit bevorschussten Leistungen nicht kongruente Überschuss aus den Nachzahlungen der Beschwerdeführerin auszubezahlen. Das Vorgehen der Sozialkommission verletze zudem das Gleichbehandlungsgebot.