1.3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, der angefochtene Entscheid verletze ihren Anspruch auf rechtliches Gehör. Die Vorinstanz habe sich weder mit ihren Vorbringen und Argumenten auseinandergesetzt noch habe sie ihren Antrag auf Anrechnung der Anwaltskosten und Steuern behandelt. In materieller Hinsicht bringt die Beschwerdeführerin vor, die Verrechnung des Überschusses aus den Nachzahlungen der Sozialversicherungen mit Sozialhilfeleistungen aus einer früheren Unterstützungsperiode verletze Art. 20 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG;