tung von Sozialhilfeschulden aus dem Überschuss der Nachzahlungen stellte die Vorinstanz fest, dass es sich dabei um frei verfügbares Guthaben handle, welches Vermögen i.S.v. § 20 Abs. 1 SPV darstelle. Abzüglich des Vermögensfreibetrages von Fr. 5'000.00 verbleibe noch ein Vermögen von Fr. 11'004.85, welches für die Rückerstattung herangezogen werden könne.