Damit sei die Voraussetzung der gebesserten finanziellen Verhältnisse für eine ordentliche Rückerstattung gegeben (Beschluss der Sozialkommission vom 19. Februar 2024, S. 2). Die von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang geltend gemachte Anrechnung von Anwaltskosten und auf den IV-Nachzahlungen noch zu erwartenden Steuern seien nicht zu berücksichtigen. Nach Abzug des Vermögensfreibetrags von Fr. 5'000.00 könnten dem Sozialhilfekonto der Beschwerdeführerin deshalb Fr. 11'004.85 als Rückerstattungsbetrag gutgeschrieben werden (Beschluss der Sozialkommission vom 19. Februar 2024, S. 2 f.).