II. 1. 1.1. Die Sozialkommission erwog, der Beschwerdeführerin verbleibe nach der Verrechnung von Nachzahlungen der Sozialversicherungen mit bevorschussten Sozialhilfeleistungen ein Überschuss in Höhe von Fr. 16'004.85. Sie habe zudem ein Freizügigkeitsguthaben und es seien keine Schulden bekannt, weshalb sich angesichts der zugesprochenen IV-Rente und Ergänzungsleistungen ihre wirtschaftliche Situation für die kommenden Jahre langfristig verbessert hätten. Damit sei die Voraussetzung der gebesserten finanziellen Verhältnisse für eine ordentliche Rückerstattung gegeben (Beschluss der Sozialkommission vom 19. Februar 2024, S. 2).