2. Mit dem angefochtenen Entscheid wird die von der Sozialkommission verfügte Rückerstattung von materieller Hilfe bestätigt. Zudem trat die Vorinstanz auf das Begehren um Berücksichtigung von Anwaltskosten und auf den Nachzahlungen fälligen Steuern nicht ein. Damit ist die Beschwerdeführerin in schutzwürdigen eigenen Interessen betroffen und folglich zur Beschwerde legitimiert (§ 58 Abs. 4 SPG i.V.m. § 42 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). 3. Die übrigen Beschwerdevoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde ist einzutreten.