4. Aufgrund ihrer Mittellosigkeit seien der Beschwerdeführerin allfällige anfallende Verfahrenskosten zu erlassen. 5. Der Beschwerdeführerin sei in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Gegebenenfalls sei eine Parteientschädigung zuzusprechen. 2. Die Sozialkommission Q._____ verzichtete mit Eingabe vom 6. Mai 2025 auf eine Beschwerdeantwort. 3. Die Beschwerdestelle SPG beantragte am 19. Mai 2025 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde und verwies im Übrigen auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid. 4. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 20. August 2025 beraten und entschieden.