2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 800.00, Kanzleigebühren von Fr. 80.00 und den Auslagen von Fr. 11.00, gesamthaft Fr. 891.00, hat die Beschwerdeführerin zu bezahlen. Zufolge bewilligter unentgeltlicher Rechtspflege wird der Beschwerdeführerin die Bezahlung jedoch einstweilen erlassen und unter dem Vorbehalt einer späteren Rückforderung vorgemerkt. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. C. 1. Gegen den Entscheid der Beschwerdestelle SPG erhob A._____, nun vertreten durch lic. iur. Tobias Hobi, UFS, Zürich, am 23. April 2025 Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit den Anträgen: