2. Von der Verrechnung seien die Anwaltskosten im Zusammenhang mit dem IV-Verfahren sowie die auf der IV-Rentennachzahlung fälligen Steuern von der Verrechnung mit rückwirkend eingegangenen Sozialversicherungsleistungen auszunehmen und der Betrag der Beschwerdeführerin auszubezahlen. 3. Aufgrund ihrer Mittellosigkeit seien der Beschwerdeführerin allfällig anfallende Verfahrenskosten zu erlassen. 4. Der Beschwerdeführerin sei in der Person der Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.