2. Am 19. Februar 2024 entschied die Sozialkommission Q._____: 1. […] 2. Aufgrund der wirtschaftlich langfristig gebesserten Lage ist eine Rückerstattung aufgrund des zugegangenen Vermögens infolge der EL Nachzahlung in Höhe von CHF 16'004.85 möglich. Nach Abzug des Vermögensfreibetrages können davon CHF 11'004.85 als Rückerstattungsbetrag berücksichtigt werden. 3. Die Sozialen Dienste werden beauftragt, den Vermögensfreibetrag in Höhe von CHF 5'000.00 an Frau A._____ auszubezahlen. 4.-5. […]