Verwaltungsgericht 3. Kammer WBE.2025.177 / SW / jb (BE.2024.043) Art. 76 Urteil vom 20. August 2025 Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichter Brandner Verwaltungsrichter Dommann Gerichtsschreiberin Wittich Rechtspraktikant Wang Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch lic. iur. Tobias Hobi, c/o Unabhängige Fachstelle für Sozialhilferecht UFS, Rechtsanwalt, Sihlquai 67, 8005 Zürich gegen Sozialkommission Q._____ Departement Gesundheit und Soziales, Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG, Obere Vorstadt 3, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Sozialhilfe Entscheid des Departements Gesundheit und Soziales vom 20. März 2025 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. 1. A._____, geb. tt.mm.jjjj, wurde von der Gemeinde Q._____ von Juni 2012 bis Februar 2024 mit insgesamt Fr. 204'517.85 materiell unterstützt. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2023 wurden ihr rückwirkend per 1. Januar 2021 eine Viertelsrente bzw. ab 1. April 2021 eine volle Rente der Invali- denversicherung (IV) sowie mit Verfügung vom 16. Januar 2024 rückwir- kend per 1. Januar 2021 Ergänzungsleistungen (EL) zugesprochen. Ge- stützt auf ein Drittauszahlungsgesuch erhielt die Gemeinde Q._____ Nachzahlungen der IV in Höhe von Fr. 57'293.40 und der EL im Betrag von Fr. 28'125.00, insgesamt Fr. 85'418.40 ausbezahlt. Diese hat sie mit den der Beschwerdeführerin ausgerichteten, zeitkongruenten Sozialhilfeleis- tungen verrechnet, wobei ein Überschuss von Fr. 16'004.85 verblieb. 2. Am 19. Februar 2024 entschied die Sozialkommission Q._____: 1. […] 2. Aufgrund der wirtschaftlich langfristig gebesserten Lage ist eine Rücker- stattung aufgrund des zugegangenen Vermögens infolge der EL Nachzah- lung in Höhe von CHF 16'004.85 möglich. Nach Abzug des Vermögens- freibetrages können davon CHF 11'004.85 als Rückerstattungsbetrag be- rücksichtigt werden. 3. Die Sozialen Dienste werden beauftragt, den Vermögensfreibetrag in Höhe von CHF 5'000.00 an Frau A._____ auszubezahlen. 4.-5. […] B. 1. Gegen den Beschluss der Sozialkommission erhob A._____, vertreten durch MLaw Zoë von Streng, Unabhängige Fachstelle für Sozialhilferecht (UFS), Zürich, mit Eingabe vom 27. März 2024 Verwaltungsbeschwerde mit folgenden Anträgen: 1. Ziffer 2 des Beschlusses sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei der Überschuss nach Verrechnung der rückwirkenden Sozialversiche- rungsleistungen auszubezahlen. -3- 2. Von der Verrechnung seien die Anwaltskosten im Zusammenhang mit dem IV-Verfahren sowie die auf der IV-Rentennachzahlung fälligen Steuern von der Verrechnung mit rückwirkend eingegangenen Sozialversicherungsleis- tungen auszunehmen und der Betrag der Beschwerdeführerin auszube- zahlen. 3. Aufgrund ihrer Mittellosigkeit seien der Beschwerdeführerin allfällig anfal- lende Verfahrenskosten zu erlassen. 4. Der Beschwerdeführerin sei in der Person der Unterzeichnenden ein un- entgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. 2. Das Departement Gesundheit und Soziales (DGS), Kantonaler Sozial- dienst, Beschwerdestelle SPG, entschied am 20. März 2025: Verfügung 1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird bewilligt. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wird abgewiesen. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 800.00, Kanzleigebühren von Fr. 80.00 und den Auslagen von Fr. 11.00, gesamt- haft Fr. 891.00, hat die Beschwerdeführerin zu bezahlen. Zufolge bewillig- ter unentgeltlicher Rechtspflege wird der Beschwerdeführerin die Bezah- lung jedoch einstweilen erlassen und unter dem Vorbehalt einer späteren Rückforderung vorgemerkt. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. C. 1. Gegen den Entscheid der Beschwerdestelle SPG erhob A._____, nun vertreten durch lic. iur. Tobias Hobi, UFS, Zürich, am 23. April 2025 Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit den Anträgen: 1. Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, die nicht zeitidentischen, rückwirkenden Sozialversiche- -4- rungsleistungen in der Höhe von CHF 16'005.84 zuzüglich Zinsen seit dem 27.03.2024 umgehend der Beschwerdeführerin auszubezahlen. 2. Eventualiter sei der Entscheid aufzuheben und die Sache an die Vorin- stanz zum Entscheid über alle gestellten Anträge zurückzuweisen. 3. Die Verfahrenskosten im Verfahren vor Vorinstanz seien der Beschwerde- gegnerin aufzuerlegen. 4. Aufgrund ihrer Mittellosigkeit seien der Beschwerdeführerin allfällige anfal- lende Verfahrenskosten zu erlassen. 5. Der Beschwerdeführerin sei in der Person des Unterzeichnenden ein un- entgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Gegebenenfalls sei eine Partei- entschädigung zuzusprechen. 2. Die Sozialkommission Q._____ verzichtete mit Eingabe vom 6. Mai 2025 auf eine Beschwerdeantwort. 3. Die Beschwerdestelle SPG beantragte am 19. Mai 2025 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde und verwies im Übrigen auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid. 4. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 20. August 2025 beraten und ent- schieden. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Nach § 58 Abs. 1 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe und die so- ziale Prävention vom 6. März 2001 (Sozialhilfe- und Präventionsgesetz, SPG; SAR 851.200) können Verfügungen und Entscheide der Sozialbehör- den mit Beschwerde beim DGS angefochten werden (§ 39a der Sozialhilfe- und Präventionsverordnung vom 28. August 2002 [SPV; SAR 851.211]). Die Entscheide des DGS können an das Verwaltungsgericht weitergezo- gen werden (§ 58 Abs. 2 SPG). Das Verwaltungsgericht ist somit zur Beur- teilung vorliegender Beschwerde zuständig. -5- 2. Mit dem angefochtenen Entscheid wird die von der Sozialkommission ver- fügte Rückerstattung von materieller Hilfe bestätigt. Zudem trat die Vorin- stanz auf das Begehren um Berücksichtigung von Anwaltskosten und auf den Nachzahlungen fälligen Steuern nicht ein. Damit ist die Beschwerde- führerin in schutzwürdigen eigenen Interessen betroffen und folglich zur Beschwerde legitimiert (§ 58 Abs. 4 SPG i.V.m. § 42 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungs- rechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). 3. Die übrigen Beschwerdevoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde ist einzutreten. 4. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können die unrichtige oder unvoll- ständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen gerügt werden (§ 58 Abs. 4 SPG i.V.m. § 55 Abs. 1 VRPG). Die Rüge der Unan- gemessenheit ist demgegenüber unzulässig (Umkehrschluss aus § 55 Abs. 3 VRPG). II. 1. 1.1. Die Sozialkommission erwog, der Beschwerdeführerin verbleibe nach der Verrechnung von Nachzahlungen der Sozialversicherungen mit bevor- schussten Sozialhilfeleistungen ein Überschuss in Höhe von Fr. 16'004.85. Sie habe zudem ein Freizügigkeitsguthaben und es seien keine Schulden bekannt, weshalb sich angesichts der zugesprochenen IV-Rente und Er- gänzungsleistungen ihre wirtschaftliche Situation für die kommenden Jahre langfristig verbessert hätten. Damit sei die Voraussetzung der gebesserten finanziellen Verhältnisse für eine ordentliche Rückerstattung gegeben (Be- schluss der Sozialkommission vom 19. Februar 2024, S. 2). Die von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang geltend gemachte Anrech- nung von Anwaltskosten und auf den IV-Nachzahlungen noch zu erwarten- den Steuern seien nicht zu berücksichtigen. Nach Abzug des Vermögens- freibetrags von Fr. 5'000.00 könnten dem Sozialhilfekonto der Beschwer- deführerin deshalb Fr. 11'004.85 als Rückerstattungsbetrag gutgeschrie- ben werden (Beschluss der Sozialkommission vom 19. Februar 2024, S. 2 f.). 1.2. Die Vorinstanz trat auf das Begehren der Beschwerdeführerin, Anwaltskos- ten und zu erwartende Steuern von der Verrechnung auszunehmen, nicht ein, weil die Übernahme dieser Kosten nicht Gegenstand des angefochte- nen erstinstanzlichen Entscheids gewesen sei. Hinsichtlich der Rückerstat- -6- tung von Sozialhilfeschulden aus dem Überschuss der Nachzahlungen stellte die Vorinstanz fest, dass es sich dabei um frei verfügbares Guthaben handle, welches Vermögen i.S.v. § 20 Abs. 1 SPV darstelle. Abzüglich des Vermögensfreibetrages von Fr. 5'000.00 verbleibe noch ein Vermögen von Fr. 11'004.85, welches für die Rückerstattung herangezogen werden kön- ne. 1.3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, der angefochtene Entscheid ver- letze ihren Anspruch auf rechtliches Gehör. Die Vorinstanz habe sich weder mit ihren Vorbringen und Argumenten auseinandergesetzt noch habe sie ihren Antrag auf Anrechnung der Anwaltskosten und Steuern behandelt. In materieller Hinsicht bringt die Beschwerdeführerin vor, die Verrechnung des Überschusses aus den Nachzahlungen der Sozialversicherungen mit Sozialhilfeleistungen aus einer früheren Unterstützungsperiode verletze Art. 20 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial- versicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) und die ge- mäss § 2a SPV seit dem 1. Januar 2023 für die Sozialhilfe verbindlichen SKOS-Richtlinie Ziff. E.2.2. Eine Verrechnung verlange eine sachliche und zeitliche Kongruenz, welche vorliegend nicht gegeben sei. Deshalb sei der zeitlich oder sachlich mit bevorschussten Leistungen nicht kongruente Überschuss aus den Nachzahlungen der Beschwerdeführerin auszubezah- len. Das Vorgehen der Sozialkommission verletze zudem das Gleichbe- handlungsgebot. Die Verwendung von Nachzahlungen für die Rückerstat- tung von nicht zeitkongruenten Sozialhilfeschulden unter dem Titel der ver- besserten wirtschaftlichen Verhältnisse führe letztlich dazu, dass die Dauer des sozialversicherungsrechtlichen Verfahrens darüber entscheide, ob ein mehr oder weniger grosser Anteil der Nachzahlungen für die Tilgung von nicht bevorschussten Sozialhilfeschulden herangezogen werden könne. Überdies habe die Sozialkommission die bei Rückerstattungen zwingend einzuhaltenden Verfahrensbestimmungen missachtet, wonach eine Ver- einbarung anzustreben und bei deren Zustandekommen ein Drittel der Schuld zu erlassen sei. 2. 2.1. Da die Sozialhilfe den notwendigen Lebensunterhalt rechtzeitig sicherzu- stellen hat, muss sie ihre Leistungen bei Bedürftigkeit schneller als vorran- gige Leistungserbringer (wie z.B. Sozialversicherungen) erbringen und geht diesen deshalb häufig zeitlich vor. Für die erbrachten Leistungen steht der Sozialhilfe ein Rückforderungsrecht an den Nachzahlungen der vorran- gigen Leistungserbringer zu; andernfalls wäre eine (sozialhilferechtlich un- erwünschte) Leistungskumulation von Sozialhilfe und Nachzahlungen für dieselbe Zeitperiode die Folge (vgl. GUIDO WIZENT, Sozialhilferecht, 2. Aufl. 2023, Rz. 788 f.). Es gilt der Grundsatz: keine Doppelzahlungen von So- zialhilfe und anderen Leistungen (z.B. Sozialversicherung; WIZENT, a.a.O., -7- Rz. 791). Falls der unterstützten Person rückwirkend Ansprüche von vor- rangigen Leistungsträgern gewährt werden, hat sie deshalb die bevor- schusste materielle Hilfe (höchstens) im Umfang der Nachzahlung zurück- zuzahlen (§ 12 Abs. 1 SPG). Die nachträglich erbrachten Leistungen und die bevorschussend gewährte materielle Hilfe müssen zeitlich und sachlich miteinander übereinstimmen (sogenannte Kongruenz). Das heisst, nach- träglich eingehende Zahlungen von Sozialversicherungen dürfen mit der (vorschüssig) gewährten Sozialhilfe verrechnet werden, soweit sich beide Leistungen auf den gleichen Zeitraum beziehen (vgl. WIZENT, a.a.O., Rz. 791; SKOS-Richtlinien, E.2.2. Abs. 2). Fallen die nachträglich gewährten Zahlungen höher aus als die geleistete Sozialhilfe, ist der Überschuss von der Verrechnung mit Sozialhilfeschul- den auszunehmen, an die unterstützte Person auszuzahlen und der an- spruchsberechtigten Person im aktuellen Budget als Einkommen voll an- zurechnen (WIZENT, a.a.O., Rz. 791; SKOS-Richtlinien, E.2.2., Erläute- rung a). Wird die betroffene Person nicht mehr materiell unterstützt, kann der Überschuss unter den Voraussetzungen der ordentlichen Rückerstat- tung – aufgrund verbesserter wirtschaftlicher Verhältnisse gemäss § 20 SPG – auch für ungedeckte Leistungen in einem anderen Unterstützungs- zeitraum herangezogen werden (vgl. Handbuch Soziales des Kantons Aar- gau, Ziff. 20.1) 2.2. Vorliegend unbestritten ist die zeitlich und sachlich kongruente Verrech- nung der rückwirkend ausbezahlten Leistungen der Sozialversicherungen mit vorschüssig gewährter Sozialhilfe. Streitgegenstand ist somit lediglich der Umgang mit dem nach der Verrechnung verbliebenen Überschuss in Höhe von Fr. 16'004.85. Gemäss den Erwägungen der Sozialkommission wurde der Überschuss nicht unbesehen für eine weitergehende Verrechnung mit Sozialhilfeleis- tungen aus einem früheren Zeitraum herangezogen, sondern als Vermö- gen der Beschwerdeführerin betrachtet (ungeachtet der Drittauszahlung an die Gemeinde Q._____). Dies ist nicht zu beanstanden: Wie oben ausgeführt gehört der Überschuss der Beschwerdeführerin und wäre ihr grundsätzlich im aktuellen Budget als Einkommen voll anzurechnen. Vorliegend ist die Beschwerdeführerin jedoch angesichts der zugesprochenen IV-Rente und Ergänzungsleistungen nicht mehr auf materielle Hilfe angewiesen. Der Überschuss wäre deshalb der Beschwerdeführerin auszuzahlen. Die Sozialkommission prüfte jedoch noch vor der Auszahlung, ob ein Teil des Überschusses als Vermögenszuwachs für die Rückerstattung von Sozialhilfeschulden zu verwenden (und bei einer sofortigen Auszahlung wieder zurückzufordern) wäre. Daraufhin erliess sie den umstrittenen Entscheid vom 19. Februar 2024. -8- Die von der Beschwerdeführerin monierte Verletzung von Bundesrecht (Verbot der Verrechnung; Art. 20 Abs. 2 und Art. 22 ATSG) oder der SKOS- Richtlinien ist bei diesem Vorgehen nicht ersichtlich (vgl. hierzu auch Ent- scheid des Verwaltungsgerichts WBE.2014.337 vom 31. März 2015, Erw. 3). Ebenfalls nicht erkennbar ist die von der Beschwerdeführerin gel- tend gemachte doppelte Verrechnung. Der Überschuss ist nicht mehr als Nachzahlung zu betrachten, sondern als der Beschwerdeführerin zugegan- genes Vermögen, welches wie jedes auf anderem Wege erlangte Vermö- gen zu behandeln ist. Zu prüfen ist nachfolgend allerdings, wie weit der Überschuss aus den Nachzahlungen als Vermögensbildung zu betrachten ist und ob der Be- schwerdeführerin eine Rückerstattung von Sozialhilfeschulden zugemutet werden kann (§ 20 Abs. 1 SPG). 3. 3.1. Die ordentliche Rückerstattungspflicht setzt voraus, dass sich die wirt- schaftlichen Verhältnisse so weit gebessert haben, dass eine Rückerstat- tung ganz oder teilweise zugemutet werden kann (§ 20 Abs. 1 SPG). Bes- sere wirtschaftliche Verhältnisse liegen vor, wenn Vermögen vorhanden ist, Vermögen gebildet wird oder Vermögen gebildet werden könnte (§ 20 Abs. 1 SPV). Für eine Einzelperson ist ein Vermögensfreibetrag von Fr. 5'000.00 zu gewähren (vgl. § 20 Abs. 2 SPV). Die Sozialhilfe ausrich- tenden Gemeinden klären gemäss § 21 Abs. 1 SPG periodisch die Voraus- setzungen der Rückerstattung ab. Ob auf die Rückerstattung beziehungs- weise auf einen Teil der Rückerstattung verzichtet werden soll, liegt im Er- messen der Gemeinde. Sie hat alle Umstände abzuwägen und nach ihrem Ermessen mit der rückerstattungspflichtigen Person die Rückerstattungs- form zu vereinbaren. Zur Förderung der freiwilligen Rückerstattung ist bei Zustandekommen einer Vereinbarung grundsätzlich ein Drittel der Schuld zu erlassen (§ 20 Abs. 5 SPV; Handbuch Soziales des Kantons Aargau, Ziff. 20.2 und 20.6.1). Kommt keine Vereinbarung zu Stande, entscheidet die Gemeinde über die Rückerstattung (vgl. § 21 Abs. 3 SPG; Handbuch Soziales des Kantons Aargau, Ziff. 20.6.2). Bei der Prüfung der Zumutbarkeit ist den persönlichen Umständen der un- terstützten Person Rechnung zu tragen. Der betroffenen Person wird dadurch die Möglichkeit geboten, sich wirtschaftlich zu erholen, bevor sie das Gemeinwesen für die empfangenen Leistungen belangt. Die Behörden ermitteln den zugrunde liegenden Sachverhalt von Amtes wegen und stel- len unter Mitwirkung der betroffenen Person die notwendigen Ermittlungen an (§ 17 Abs. 1 VRPG; § 2 SPG i.V.m. § 1 SPV; Entscheid des Verwal- tungsgerichts WBE.2024.324 vom 17. Februar 2025, Erw. 3.1 mit Hinwei- sen). Massgebend sind alle vorhandenen Vermögenswerte unter Beach- -9- tung der Freibeträge sowie das gesamte Einkommen im Zeitpunkt der Ver- fügung. Folglich ist die gesamte finanzielle Situation der Beschwerdeführe- rin im Verfügungszeitpunkt zu berücksichtigen. (Entscheide des Verwal- tungsgerichts WBE.2016.78 vom 8. April 2016, Erw. II/4.3; WBE.2014.337 vom 31. März 2015, Erw. II/3.2.5). Die Rückerstattung ist namentlich dann unzumutbar, wenn sie mit einiger Wahrscheinlichkeit zu einer neuen Be- dürftigkeit der betroffenen Person und ihrer Familie führt oder wenn sie die Motivation zur Selbsthilfe oder Selbstverantwortung beeinträchtigt (FELIX WOLFFERS, Grundriss des Sozialhilferechts, 2. Aufl. 1999, S. 178; WIZENT, a.a.O., Rz. 800; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2016.75 vom 8. Juni 2016, Erw. II/3.7). 3.2. 3.2.1. Die Sozialkommission bejahte das Vorliegen langfristig verbesserter wirt- schaftlicher Verhältnisse aufgrund der zugesprochenen IV-Rente und Er- gänzungsleistungen sowie einem Freizügigkeitsguthaben; Schulden und Betreibungen seien nicht bekannt. Das Ersuchen der Beschwerdeführerin, die Anwaltskosten und auf der IV-Nachzahlung zu erwartende Steuern bei der Festsetzung der Rückerstattung anzurechnen, lehnte die Sozialkom- mission ab (vgl. Entscheid der Sozialkommission vom 19. Februar 2024, S. 2 f.). Sie wies darauf hin, dass mit dem IV-Verfahren zusammenhän- gende Anwaltskosten aufgrund des Obsiegens der Beschwerdeführerin der Gegenpartei auferlegt worden sein sollten und Anderweitiges klar und nachvollziehbar hätte belegt werden müssen. Ebenso wenig sei eine Be- rücksichtigung der noch nicht bezifferten Steuern möglich, da diese noch nicht fällig seien. Die Vorinstanz bestätigte im angefochtenen Entscheid aussergewöhnlich kurz und ohne Begründung, dass es sich beim Überschuss von Fr. 16'004.85 um Vermögen i.S.v. § 20 Abs. 1 SPV handle, womit die ver- fügte Rückerstattung unter Berücksichtigung des Vermögensfreibetrages zulässig sei (angefochtener Entscheid, Erw. 3.2). Die Vorinstanz stellte ih- ren Entscheid auf die zugesprochene IV-Rente mit Ergänzungsleistungen sowie die Höhe des Überschusses nach Verrechnung der von den Sozial- versicherungen ausbezahlten Leistungen mit der vorschüssig gewährten Sozialhilfe ab. Weitergehende Ausführungen zur finanziellen Situation der Beschwerdeführerin enthält der angefochtene Entscheid nicht. Ebenso we- nig setzte sich die Vorinstanz mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinander, wonach bei der Beurteilung ihrer finanziellen Situation auch Anwaltskosten und die zu erwartenden Steuern auf den Nachzahlungen der Sozialversicherungen zu berücksichtigen seien. Die Vorinstanz hat sich diesbezüglich auf den Standpunkt gestellt, die zu erwartenden finanziellen Verpflichtungen seien nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, und trat auf den entsprechenden Antrag nicht ein. Aus den Erwägungen im Ent- scheid der Sozialkommission vom 19. Februar 2024 geht jedoch klar her- - 10 - vor, dass die Beschwerdeführerin bei der Sozialkommission um eine Be- rücksichtigung von Anwaltskosten und Steuern auf den Nachzahlungen bei der Festlegung einer Rückerstattung ersucht hatte und diese finanziellen Verbindlichkeiten somit bereits im erstinstanzlichen Verfahren Streitgegen- stand waren (vgl. BGE 136 II 457, Erw. 4.2; Entscheid des Verwaltungsge- richts WBE.2024.264/265 vom 31. März 2025, Erw. II/1.5). Insgesamt ist die vorinstanzliche Überprüfung der finanziellen Situation der Beschwerdeführerin ungenügend ausgefallen. Einerseits wäre auf den An- trag betreffend Anrechnung der Anwaltskosten und Steuern einzutreten und eine entsprechende Überprüfung des erstinstanzlichen Entscheids zwingend gewesen. Andererseits hat die Vorinstanz die Vorbringen der Be- schwerdeführerin zur verfügten Rückerstattung zwar wiedergegeben, sich in der Folge aber in keiner Weise damit auseinandergesetzt. Insbesondere fehlen jegliche Ausführungen dazu, dass es der Beschwerdeführerin wäh- rend der Dauer des Sozialhilfebezugs nicht möglich war, Geld für Ersatz- anschaffungen jeglicher Art wie Mobiliar, Haushaltsgeräte, Kleider, Bettwä- sche etc. anzusparen. Die kurze Feststellung, es liege Vermögen vor, wel- ches nach Abzug des Vermögensfreibetrags für die Rückerstattung ver- wendet werden könne, genügt den Anforderungen an die Begründung ei- nes Rechtsmittelentscheids nicht (vgl. zum Anspruch auf rechtliches Gehör und die damit verbundene Pflicht zur Begründung eines Entscheids statt Vieler: BGE 134 I 83, Erw. 4.1; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.463 vom 26. September 2023, Erw. 4.2). 3.2.2. Des Weiteren unterliess es die Vorinstanz vollständig zu prüfen, ob der Be- schwerdeführerin eine Rückzahlung von Sozialhilfeschulden aufgrund ihrer gesamten finanziellen Situation überhaupt zugemutet werden kann (vgl. § 20 Abs. 1, letzter Teilsatz SPG). Unter diesem Aspekt wäre zu prüfen gewesen, in welchem Zusammen- hang und aus welchen Gründen die Beschwerdeführerin trotz Obsiegens im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren Anwaltskosten selbst tragen muss und ob der Verzicht auf deren ermessensweise Übernahme bzw. Be- rücksichtigung bei der Festsetzung der Rückerstattung rechtmässig wäre. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die (erfolgreiche) Erstreitung einer vollen IV-Rente mit Blick auf die Ablösung von der Sozialhilfe auch im Interesse der Sozialhilfe bzw. der Gemeinde erfolgte (vgl. WIZENT, a.a.O., Rz. 527; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2024.264/265 vom 31. März 2025, Erw. 2). Es hätte zudem geklärt werden müssen, ob die festgesetzte Rückerstattung auch angesichts der zu erwartenden Besteu- erung der nachträglich ausbezahlten IV-Renten zumutbar ist. Zwar sind fi- nanzielle Verpflichtungen im Grundsatz nur dann zu berücksichtigen, so- weit sie im konkreten Fall belegt sind, womit künftige, noch nicht fällige oder streitige Ansprüche ausser Betracht fallen. Es wäre im angefochtenen Ent- - 11 - scheid jedoch eine Auseinandersetzung mit der Argumentation der Be- schwerdeführerin notwendig gewesen, wonach eine allfällige Nichtberück- sichtigung zu einer Ungleichbehandlung der Beschwerdeführerin im Ver- gleich zu jenen von der Sozialhilfe unterstützten Personen führen könnte, die ihren Rentenbescheid nach einem kürzeren (oder nicht strittigen) sozi- alversicherungsrechtlichen Verfahren erhalten. Immerhin fällt ein allfälliger Überschuss aus der Verrechnung von Nachzahlungen mit vorschüssig ge- währter Sozialhilfe umso geringer aus, je kürzer der durch die Sozialhilfe überbrückte Zeitraum andauerte. Im Umkehrschluss würde dies bedeuten, dass wer länger auf den Rentenbescheid warten muss und eine höhere Nachzahlung erhält, länger auf Sozialhilfeniveau leben und darüber hinaus einen allfälligen, nicht steuerbereinigten Überschuss als Vermögen zur Rückerstattung von Sozialhilfeschulden verwenden müsste. 4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Unrecht nicht auf sämtliche Anträge der Beschwerdeführerin eintrat, sich nicht mit den Argu- menten und Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandersetzte und das Vorliegen der Voraussetzungen für eine ordentliche Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen (verbesserte finanzielle Verhältnisse, Zumutbar- keit einer allfälligen Rückerstattung) nicht bzw. ungenügend prüfte. Angesichts dieser Versäumnisse ist die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zum Entscheid im Sinne der obigen Erwägungen an die Beschwer- destelle SPG zurückzuweisen. III. 1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Beschwerdeführerin als obsie- gend zu betrachten. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt. Den Behörden werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie schwerwie- gende Verfahrensmängel begangen oder willkürlich entschieden haben (§ 31 Abs. 2 VRPG). Dies ist vorliegend (knapp) nicht der Fall; die Verfah- renskosten gehen somit zu Lasten des Kantons. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos. 2. 2.1. Die Parteikosten werden gemäss § 32 Abs. 2 VRPG in der Regel ebenfalls nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt, wobei anders als bei den Verfahrenskosten kein Behördenprivileg greift - 12 - (§ 32 Abs. 2 VRPG). Damit haben die unterliegenden Parteien (Vorinstanz und Sozialkommission Q._____) der obsiegenden Beschwerdeführerin die Kosten für ihre anwaltliche Vertretung vor Verwaltungsgericht anteilsmässig, d.h. je zur Hälfte, zu ersetzen (§ 33 Abs. 1 VRPG), wobei diese für ihren Kostenanteil wiederum solidarisch haften (§ 33 Abs. 3 VRPG). Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechts- vertretung wird gegenstandslos. 2.2. Für die Entschädigung der unentgeltlichen Vertretung ist § 10 Abs. 1 des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (An- waltstarif, AnwT; SAR 291.150) massgebend. Der Entschädigungsrahmen richtet sich nach dem Streitwert (§ 8a Abs. 1 AnwT). Innerhalb des vorge- sehenen Rahmenbetrags richtet sich die Entschädigung nach dem mut- masslichen Aufwand des Anwalts, nach der Bedeutung und der Schwierig- keit des Falls (§ 8a Abs. 2 AnwT). Die Entschädigung wird als Gesamtbe- trag festgesetzt. Auslagen und Mehrwertsteuer sind darin enthalten (§ 8c AnwT). Im vorliegenden Verfahren entspricht der Streitwert mindestens Fr. 11'004.85 (Überschuss abzüglich Vermögensfreibetrag). Für Streit- werte bis Fr. 20'000.00 beträgt der Rahmen für die Entschädigung Fr. 600.00 bis Fr. 4'000.00 (§ 8a Abs. 1 lit. a Ziff. 1 AnwT). Der mutmassli- che Aufwand des Anwalts war eher unterdurchschnittlich (kein zweiter Schriftenwechsel, keine Verhandlung). Die Komplexität der Materie und die Bedeutung des Falles für die Beschwerdeführerin liegen im mittleren Be- reich. Der Streitwert liegt ebenfalls im mittleren Bereich des Streitwertrah- mens. Unter Berücksichtigung aller Faktoren sowie des Umstands, dass der Vertreter nicht freischaffender Anwalt, sondern Angestellter der Unab- hängigen Fachstelle für Sozialhilferecht (UFS) ist, erscheint eine Parteient- schädigung in Höhe von Fr. 1'800.00 (inkl. Auslagen) als angemessen. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Kantonalen So- zialdienstes, Beschwerdestelle SPG, vom 20. März 2025 aufgehoben. Die Angelegenheit wird zum erneuten Entscheid im Sinne der Erwägungen an den Kantonalen Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG, zurückgewiesen. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Kan- tons. 3. Der Kantonale Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG, und die Sozialkom- mission Q._____ werden verpflichtet, der Beschwerdeführerin die vor - 13 - Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 1'800.00 je zur Hälfte mit Fr. 900.00 unter solidarischer Haftbarkeit zu ersetzen. Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Vertreter) die Sozialkommission Q._____ das DGS, Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Zwischenentscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völ- kerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantona- lem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffent- lich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesge- richt, Schweizerhofquai, 6004 Luzern, angefochten werden, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die Beschwerdefrist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der ange- fochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 20. August 2025 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: Michel Wittich