sel genügend konkrete Anhaltspunkte vor, welche ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers begründen. Dementsprechend erweist sich die Anordnung des vorsorglichen Sicherungsentzugs mit Blick auf das gewichtige Interesse der Verkehrssicherheit als sachlich gerechtfertigt und angemessen. Folglich ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. III. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten zu tragen (§ 31 Abs. 2 VRPG). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten (§ 32 Abs. 2 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: