3.6. Selbst wenn Art. 15d Abs. 1 lit. a SVG hier nicht direkt zur Anwendung käme, ist in einer Gesamtbetrachtung sämtlicher Umstände davon auszugehen, dass sich der vorsorgliche Sicherungsentzug auch gestützt auf die in Art. 15d Abs. 1 SVG enthaltene Generalklausel rechtfertigen liesse.