Der Vorfall vom 28. August 2024 zeigt gesamthaft betrachtet, dass der Beschwerdeführer möglicherweise nicht in der Lage ist, seinen Alkoholkonsum und die Teilnahme am Strassenverkehr zuverlässig zu trennen. Daran vermögen auch seine Verweise auf die – länger zurückliegende – positiv ausgefallene ärztliche Kontrolluntersuchung vom 1. März 2023 und die angeblich jahrelange Einhaltung der Fahrabstinenzauflage nichts zu ändern.