seinem Rechtsvertreter ausgetauscht zu haben, bevor die Polizei bei ihm eintraf (vgl. Akten Strassenverkehrsamt, act. 174). Es ist daher insgesamt nicht auszuschliessen, dass er sich – aufgrund seiner Erfahrungen aus der Vergangenheit – ohne Meldung vom Unfallort entfernt hat, um einer direkten Untersuchung seiner Fahrfähigkeit zu entgehen und sich die Gelegenheit zu verschaffen, Nachtrunk geltend machen zu können. Abgesehen davon fällt auch auf, dass er, obwohl er sich gegenüber der Polizei noch relativ genau zu den Konsumzeiten des Nachtrunks geäussert hatte, vor DVI vorbringen liess, diese seien nicht mehr zu eruieren (Akten DVI, act. 10).