U-Strasse ereignet, wobei nicht ersichtlich ist, inwiefern es dort zum angeblichen Ausweichmanöver hätte kommen können (siehe dazu die entsprechende Kartenansicht im kantonalen Geoportal, unter Themen/Staat & Politik/Datenangebote/Geoportal). Auch nannte der Beschwerdeführer unterschiedliche Gründe, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sein soll, unmittelbar nach dem Unfall die Polizei zu avisieren und vor Ort auf deren Eintreffen zu warten. Gegenüber der Polizei gab er als Grund an, er habe seinen Anwalt kontaktiert, als er zu Hause angekommen sei, und habe danach die Polizei benachrichtigen wollen (Akten Strassenverkehrsamt, act. 174).