Die Ursache dafür sei derzeit noch unklar, offenbar sei aber ein anderer Fahrzeuglenker unbedarft aus der vortrittsbelasteten T-Strasse zu knapp vor dem Fahrzeug des Beschwerdeführers in die S-Strasse eingebogen, was ihn zu einem Ausweichmanöver nach links gezwungen habe, um ein Auffahren zu vermeiden (Akten Strassenverkehrsamt, act. 187). Somit stellt der Beschwerdeführer den Unfallhergang im Administrativverfahren ohne weitere Erklärung anders dar als noch gegenüber der Polizei. Beide Darstellungen sind allerdings wenig glaubhaft: Die zuerst geäusserte Version überzeugt nicht, weil ein ausbrechendes Heck - 16 -