Durch seinen Rechtsvertreter liess er später gegenüber dem Strassenverkehrsamt in seiner Stellungnahme vom 18. September 2024 verlauten, er sei in Q._____ an der R-Strasse links in die S-Strasse eingebogen und habe dort einen Poller umgefahren. Die Ursache dafür sei derzeit noch unklar, offenbar sei aber ein anderer Fahrzeuglenker unbedarft aus der vortrittsbelasteten T-Strasse zu knapp vor dem Fahrzeug des Beschwerdeführers in die S-Strasse eingebogen, was ihn zu einem Ausweichmanöver nach links gezwungen habe, um ein Auffahren zu vermeiden (Akten Strassenverkehrsamt, act.