Urteil des Bundesgerichts 1C_156/2020 vom 15. April 2021, Erw. 3.1). Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass sich im Administrativverfahren diverse Ungereimtheiten im Aussageverhalten des Beschwerdeführers offenbaren, die der Strafbehörde nicht bekannt waren. So sagte der Beschwerdeführer gegenüber der Polizei in Bezug auf den Unfallhergang noch aus, das Heck sei ausgebrochen, als er auf die Kreuzung gefahren sei. Er habe Gas gegeben und dabei vermutlich falsch gelenkt (Akten Strassenverkehrsamt, act. 174). Durch seinen Rechtsvertreter liess er später gegenüber dem Strassenverkehrsamt in seiner Stellungnahme vom 18. September 2024 verlauten, er sei in Q.___