Dem (vorsorglichen) Sicherungsentzug liegen nämlich andere Überlegungen und Gewichtungen zugrunde als dem Strafverfahren wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand (vgl. BGE 122 II 359, Erw. 2b). Im Vergleich zu den Voraussetzungen, die für eine strafrechtliche Verurteilung gegeben sein müssen, gelten bei der Anordnung eines vorsorglichen Sicherungsentzugs somit reduzierte Anforderungen, womit insofern das Ergebnis des Strafverfahrens nur von untergeordneter Bedeutung ist.