Die am Vorfallstag um 11.55 Uhr abgenommene Blutprobe wurde vom IRM Aarau ausgewertet, wobei eine (Standard-)Rückrechnung auf den Ereigniszeitpunkt durchgeführt wurde. Diese ergab einen minimalen Blutalkoholwert von 1.92, einen mittleren von 1.98 und einen maximalen von 2.70 Gewichtspromille, wobei bei Sicherungsmassnahmen der Mittelwert – und nicht etwa der für die betroffene Person günstigste Wert – massgebend ist (BGE 140 II 334, Erw. 6; 129 II 82, Erw. 4.3; jeweils mit Hinweis). Im vorliegenden Fall konnte der geltend gemachte Nachtrunk - 15 -