3.5.3. Was die Blutprobe angeht, so wurde diese ebenfalls nicht direkt im Anschluss an das Verkehrsereignis abgenommen. Jedoch lässt es die Auswertung einer Blutprobe – im Gegensatz zur Atemalkoholprobe – zu, eine Rückrechnung auf den Ereigniszeitpunkt vorzunehmen (FAHRNI/ HEIMGARTNER, a.a.O., N. 19 zu Art. 55 SVG). Entgegen der Annahme der Parteien ist dies – bei Vorliegen genauer Angaben über Trink- und Zeitverhältnisse – selbst dann möglich, wenn Nachtrunk geltend gemacht wird (Weisungen ASTRA, Anhang 3, S. 16; FAHRNI/HEIMGARTNER, a.a.O., N. 19 zu Art. 55 SVG; CHRISTIAN JACKOWSKI, Skriptum Rechtsmedizin, 15. Aufl. 2023, S. 214, 217, unter Studium/Lehrveranstaltun-