Feststellung der Fahrunfähigkeit getroffen wurden, leuchtet mit Blick auf Art. 55 Abs. 1 SVG ein (vgl. WEISSENBERGER, a.a.O., N. 7 zu Art. 55 SVG; FAHRNI/HEIMGARTNER, in: BSK SVG, N. 11 f. zu Art. 55 SVG). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers wäre die Abnahme einer Atemalkoholprobe selbstredend auch direkt am Unfallort zulässig gewesen, unabhängig von der Unfallschwere. Im vorliegenden Fall kommt dem festgestellten Atemalkoholwert Indizcharakter zu (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2024.438 vom 24. März 2025, Erw.