3.5.2. Vorliegend wurde beim Beschwerdeführer am 28. August 2024 um 10.55 Uhr und damit rund 1.5 h nach dem Ereignis ein Atemalkoholtest durchgeführt, der einen Atemalkoholwert von 0.94 mg/l ergab, was umgerechnet einem (Blutalkohol-)Wert von etwa 1.88 Gewichtspromille entspricht (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.27 vom 4. Mai 2021, Erw. II/1.4 mit Hinweisen). Dass gegenüber dem Beschwerdeführer nach Verursachen des Unfalls mit seinem Motorfahrzeug Massnahmen zur - 14 -