Dem Verwaltungsgericht ist es nämlich unbenommen, ein Rechtsmittel aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutzuheissen oder den Entscheid mit einer Begründung zu bestätigen oder abzuweisen, die von jener der Vorinstanz abweicht (sog. Motivsubstitution; vgl. BGE 140 II 353, Erw. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_128/2018 vom 14. März 2019, Erw. 2.1; je mit Hinweisen; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.45 vom 21. Juli 2020, Erw. II/6.2). Wesentlich ist, dass die Behörde ihren Entscheid nicht auf ein rechtliches Argument abstützt, das für die Parteien überraschend kommt und mit dem sie objektiv gesehen nicht rechnen mussten; diesfalls wäre die Entscheidbegründung zunächst