Unter den angeführten Umständen ist – selbst unter Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Trinkverhalten am 27. August 2024 – fraglich, ob sich die Annahme einer substanziellen Verletzung der Auflage als verhältnismässig erweisen würde. Vorliegend kann dies jedoch offenbleiben (zu den Gründen siehe hinten Erw. 3.5 f.), weshalb auf die diesbezüglichen Einwände des Beschwerdeführers nicht weiter einzugehen ist. Dem Verwaltungsgericht ist es nämlich unbenommen, ein Rechtsmittel aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutzuheissen oder den Entscheid mit einer Begründung zu bestätigen oder abzuweisen, die von jener der Vorinstanz abweicht (sog. Motivsubstitution;