Die damaligen verkehrsmedizinischen Gutachter (Gutachten vom 12. Oktober 2017) empfahlen eine einjährige Alkoholfahrabstinenzauflage, sahen jedoch keine Bedingungen für deren Aufhebung vor und hielten gar fest, es sei auch kein ärztlicher Antrag dafür notwendig (Akten Strassenverkehrsamt, act. 57). Daher formulierte das Strassenverkehrsamt in der Auflagenverfügung – abgesehen von der (Minimal-)Dauer von einem Jahr – auch keine entsprechenden Bedingungen für die Aufhebung der Auflage. Damit ordnete es eine auf unbestimmte Zeit geltende - 13 -