Hier kommt hinzu, dass die Alkoholfahrabstinenzauflage dem Beschwerdeführer rund sieben Jahre vor dem zur Diskussion stehenden Ereignis aufgrund einer bestehenden Alkoholgefährdung – und nicht aufgrund einer Alkoholsucht – auferlegt wurde. Die damaligen verkehrsmedizinischen Gutachter (Gutachten vom 12. Oktober 2017) empfahlen eine einjährige Alkoholfahrabstinenzauflage, sahen jedoch keine Bedingungen für deren Aufhebung vor und hielten gar fest, es sei auch kein ärztlicher Antrag dafür notwendig (Akten Strassenverkehrsamt, act. 57).