Dabei übersieht sie, dass die noch im Führerausweis des Beschwerdeführers eingetragene Alkoholfahrabstinenzauflage – anders als eine Alkoholabstinenzauflage, deren Verletzung es in den von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang zitierten Urteilen des Bundesgerichts und des Verwaltungsgerichts zu beurteilen galt – nicht auf den regelmässigen (aktiven) Nachweis einer Abstinenz ausgerichtet ist. Im Ergebnis läuft die Auffassung der Vorinstanz darauf hinaus, dass eine Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit bei Bestehen einer Alkoholfahrabstinenzauflage zu einer Beweislastumkehr zu Ungunsten des Beschwerdeführers und zur Annahme führt,