3.4. Obwohl der Beschwerdeführer den festgestellten Blutalkoholmittelwert von 1.98 Gewichtspromille nicht in Frage stellt, bestreitet er, in angetrunkenem Zustand ein Motorfahrzeug geführt und dabei die im Führerausweis eingetragene Fahrabstinenzauflage verletzt zu haben.