In Bezug auf die Trinkangaben ist einzig anzumerken, dass die Vorinstanz – in Abweichung zur Sachverhaltsdarstellung in der Verfügung des Strassenverkehrsamts – davon ausgeht, der Beschwerdeführer habe am 27. August 2024 um 12.00 Uhr aufgehört zu trinken, was jedoch ausweislich des "FinZ-Sets" nicht korrekt ist: um 12.00 Uhr war Trinkbeginn, nicht Trinkende (Trinkende: "unbekannt" [Akten Strassenverkehrsamt, act. 179]). Abgesehen davon ist jedoch nicht erkennbar, inwiefern die Vorinstanz die genann- - 12 -