Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer seine Unterschrift auf dem Formular verweigert hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_853/2023 vom 15. November 2023, Erw. 1.4.2). Zudem wird weder geltend gemacht noch bestehen genügend konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Trinkangaben von der Polizei falsch protokolliert worden wären. Des Weiteren stellt der Beschwerdeführer auch den von der Vorinstanz erwähnten und anlässlich der Blutanalyse festgestellten Blutalkoholmittelwert von 1.98 Gewichtspromille nicht in Frage. Dieser ergibt sich zudem aus dem (noch nicht rechtskräftigen) Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 16. Juni 2025.